Leitern, Tritte und Fahrgerüste sind technische Arbeitsmittel und stellen eine Gefahrenquelle dar. In §5 Betriebssicherheitsverordnung heisst es beispielsweise:
Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung
sicher sind.
In § 14 der Betriebssicherheitsverordnung wird genauer auf die Prüfung der Arbeitsmittel eingegangen.
Laut den DGUV Informationen (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) hat der  Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine von Ihm beauftragte und befähigte Person
Leitern, Tritte und Gerüste regelmässig auf ordnungsgemässen Zustand prüft.