§ 22 Abs. 1 Strassenverkehrsordnung:
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen
sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder
plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen,
herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.
Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
§23 Strassenverkehrsordnung:
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführenden ( Auszug)
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht (..) nicht durch die (…)Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das
Gespann sowie die Ladung (…) vorschriftsmässig sind, und dass die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs durch die Ladung (…) nicht leidet.
§31 Abs. 2 Strassenverkehrsordnung:
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Auszug)
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen,
wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass (…) die Ladung (…)
nicht vorschriftsmässig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
durch die Ladung oder die Besetzung leidet.