Lochschienen, Ankerschienen
Coilmulden, Zahn- und Keilleisten
Einsteckrungen
Rutschhemmende beschichtete Ladeflächen
Rutschhemmendes Material (RHM)
Netze und Planen
Blockierende Hilfsmittel
Ausfüllende Hilfsmittel
Einwegzurrmittel
Sonstige Hilfsmittel
Das Prinzip der kraftschlüssigen Ladungssicherung beruht darauf, dass die Reibung, also die „Mikroverzahnung“ zwischen der Ladung und der Ladefläche erhöht wird.
Dies geschieht dadurch, dass die Zurrmittel Druck auf die Ladung ausüben und diese dabei auf die Ladefläche pressen.
Formschlüssige Verladung bedeutet, dass die Ladung allseitig bis an die Laderaumbegrenzung herangeladen wird und keine Ladelücken vorhanden sind. Bei Bremsungen und Kurvenfahrten kann die Ladung somit nicht ins Rutschen kommen, weil sie dann von der Laderaumbegrenzung an ihrem Platz gehalten wird, wenn diese ausreichend belastbar ist.
Die Reibungskraft wirkt einer Ladungsverschiebung entgegen. Sie ist abhängig von der Oberflächenstruktur und von der Gewichtskraft. Sie berechnet sich aus dem Reibbeiwert multipliziert mit der Gewichtskraft der Ladung.
Die Massenkraft, auch Trägheitskraft oder Fliehkraft genannt, ist die Kraft, die die Ladung beim Bremsen nach vorn bzw. in Kurven nach aussen drückt. Sie berechnet sich aus der Ladungsmasse multipliziert mit der tatsächlich wirkenden Beschleunigung.
Die Gewichtskraft ist die Kraft, mit der die Ladung senkrecht auf die Ladefläche drückt. Sie berechnet sich aus der Ladungsmasse multipliziert mit der Erdbeschleunigung.
In Fahrtrichtung: 80 % des Ladungsgewichtes
Zu den Seiten: 50 % des Ladungsgewichtes
Nach hintern: 50 % des Ladungsgewichtes.
Der Frachtführer ist für die betriebssichere Verladung und somit für die Bereitstellung eines geeigneten Fahrzeuges verantwortlich.
Betriebssichere Verladung bedeutet, dass durch die Art der Beladung die Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt oder in Frage gestellt wird. (Lenkfähigkeit, Stabilitätsverlust durch falsche Lastverteilung, Überladung). Das Fahrzeug muss mit der Ladung auf der gesamten Fahrstrecke jeder Verkehrslage gewachsen sein.
Sowohl die Einhaltung der zulässigen Nutzlast und einer gleichgewichtigen Belastung der Ladefläche (Lastverteilung) als auch keine über die Fahrzeugabmessungen hinausragende Beladung gehören zu den Pflichten des Frachtführers, da hiervon die Betriebssicherheit des Fahrzeugs abhängt.
Der Absender ist für die beförderungssichere Verladung und somit für die eigentliche Ladungssicherung verantwortlich.
Eine beförderungssichere Verladung setzt nicht nur eine dem Transportweg der Ware Angepasste und ausreichende Verpackung voraus, welche eine eigene Gefährdung des Inhaltes oder Gefährdung anderer Güter ausschließt, sondern auch eine sichere Befestigung und Verladeweise, welche ein Umfallen, Verschieben und Herabfallen während des Transportes ( auch in Extremsituationen) verhindert.
Verantwortlich ist hier der „Leiter der Ladearbeit“. Diese Person muss eigenverantwortlich handeln können und sie muss das Recht haben, die Beladung ungeeigneter oder nicht ausreichend ausgerüsteter Fahrzeuge abzulehnen.
Die VDI Richtlinien gelten für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter sowie für den Absender und den Frachtführer. Die VDI-Richtlinien sind die Basis der Rechtsprechung.
§ 22 Abs. 1 Strassenverkehrsordnung:
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen
sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder
plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen,
herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.
Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
§23 Strassenverkehrsordnung:
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführenden ( Auszug)
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht (..) nicht durch die (…)Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das
Gespann sowie die Ladung (…) vorschriftsmässig sind, und dass die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs durch die Ladung (…) nicht leidet.
§31 Abs. 2 Strassenverkehrsordnung:
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Auszug)
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen,
wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass (…) die Ladung (…)
nicht vorschriftsmässig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Alle am Transport Beteiligten, also der Fahrer, der Verlader, der Fahrzeughalter, aber auch der Absender und der Frachtführer sind für die Ladungssicherung verantwortlich.
Öko Regel 1:
Achten Sie darauf, dass Sie immer eine der Jahreszeit entsprechende Bereifung verwenden.
Wenn Sie Winterreifen im Sommer einsetzen, ist das nicht nur ein Sicherheitsrisiko,
sondern lässt auch den Kraftstoffverbrauch erheblich ansteigen.
Öko Regel 2:
Vor jeder Fahrt sollte der Luftdruck überprüft werden, denn er spart u.U. bis zu
2 Prozent Sprit.
Der richtige Luftdruck ist abhängig vom Gesamtgewicht des Lkw und der Einsatzart.
Die entsprechenden Werte finden Sie in der Betriebsanleitung Ihres Fahrzeugs.
Öko Regel 3:
Beim Anlasen des Fahrzeuges nehmen sie bitte den Fuß vom Gaspedal.
Alle modernen Motoren mit EDC-Motorsteuerung besorgen sich automatisch
den benötigten Kraftstoff für den Start.
Öko Regel 4:
Wenn Sie den Motor gestartet haben und die Luftkessel befüllt sind, sollten Sie sofort bei
mittlerer Drehzahl losfahren und den Motor ziehen lassen. Dadurch wird er schneller warm
als durch Standbetrieb im Leerlauf.
Öko Regel 5:
Wenn Sie den Kupplungsschleifpunkt erreicht haben, geben Sie kein Gas mehr.
Die EDC regelt automatisch die Anfahrdrehzahl. Erst wenn die Kupplung geschlossen hat,
sollten Sie wieder Gas geben.
Öko Regel 6:
Um auf allen Streckenarten ökonomisch zu beschleunigen und zu fahren, sollten Sie den grünen Bereich des Drehzahlmessers aktiv nutzen. So erreichen Sie den geringsten
Spritverbrauch.
Öko Regel 7:
Beim Schalten überspringen Sie am besten nicht benötigte Gänge und Splittstufen.
Auf diese Weise kann der Motor ohne Unterbrechung durch Schaltvorgänge und
Beibehaltung der Zugkraft durch den grünen Bereich ziehen.
Öko Regel 8.
Fahren Sie immer möglichst niedertourig und gleichmässig.
Wählen Sie den höchstmöglichen Gang, da diese die Drehzahl und damit
die Einspritzungen und letztlich den Verbrauch senkt.
Öko Regel 9:
Verzichten Sie auf unnötige Überholvorgänge. Durch eine Erhöhung der Durchschnitts-
geschwindigkeit um 5 Prozent erhöht sich der Kraftstoffverbrauch um bis zu 15 Prozent.
Viele Überholvorgänge sind unnötig und bringen Sie nachweislich kaum schneller ans Ziel.
Öko Regel 10:
Fahren Sie vorausschauend. Geben Sie so früh wie möglich vom Gas, schalten Sie
den Tempomaten aus und lassen Sie die Massen schieben. Das Fahrzeug rollt dann
dank der Schubabschaltung ohne Kraftstoffzufuhr.
Öko Regel 11:
Bei Fahrtunterbrechungen wie beispielsweise an Bahnhübergängen, an Ampeln oder in einem
kleineren Stau sollten Sie den Motor ausstellen.
Das mindert den Kraftstoffverbrauch, den Lärm und den Ausstoss von Abgasen.
Öko Regel 12:
Lassen Sie Ihr Fahrzeug regelmässig entsprechend den Vorgaben der Betriebsanleitung warten. Ein gut gewartetes Fahrzeug läuft sparsam und ohne Pannen.
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung ist schriftlich zu stellen.
Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere
das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in der Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind.
Die Zahl, die Qualifikation und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises Ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachweisen
Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen.
Die vorgesehene Teilnehmerzahl.
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden.
Die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen
eines Fahrertrainings oder in einem besonders leistungsfähigen Simulator entfallen.
Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten. Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln.
Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt.
Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs.2 des Fahrlehrergesetztes, sofern die Fahrschule nicht ruht.
Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes Keine Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen.
Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs.1 Nr. 2 genannten Ausbildungsberufen durchführen.
Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/ zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59
des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen.
Die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten. Die Haas Logistic GmbH, Härdtnerstr. 2, 78655 Dunningen ist eine nach Abs. 2
staatlich anerkannte Ausbildungsstätte.
Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Gundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie-und Handelskammer nach Massgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs.1 Nr. 1
oder
Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraft-Fahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt wird.
Modul 1. Eco-Fahren, Das Perfektionstraining
Modul 2. Kontrollgeräte und Sozialvorschriften
Modul 3. Sicherheit im Fokus
Modul 4. Der Kunde im Mittelpunkt
Modul 5. Ladungssicherung optimieren
Handwerker sind vom BKRFQG befreit, da die Haupttätigkeit nicht das Führen des KFZ, sondern die handwerkliche Tätigkeit ist.
Öand- und forstwirtschaftliche Verkehr
Fahrten mit Kfz zum Zwecke der Strassen- und Stadtreinigung
Fahrten mit Kfz zum Zweck der Grünanlagenpflege
Auf deutsche Staatsangehörige
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
Staatsangehörige eines Drittstaates, welche in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden.
Soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Strassen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine
Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, D, CE, D1,D1E,D oder DE erforderlich ist.
Dieses Gesetz gilt um Zweck der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Strassenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten
und Kenntnisse.
01.10.2006
Holme:
Verformung
Beschädigungen
Scharfe Kanten, Splitter, Grat
Abnutzung
Schutzbehandlung (bei Holz)
Sprossen/Stufen/Plattform:
Verformung
Beschädigungen
Verbindung zum Holm
Scharfe Kanten, Splitter, Grat
Abnutzung
Spreizsicherung:
Vollständigkeit/Befestigung
Funktionsfähigkeit
Beschädigung/Korrosion
Beschlagteile:
Beschädigung/Korrosion
Vollständigkeit/Befestigung
Funktionsfähigkeit
Abnutzung
Schmierung ( mechanische Teile)
Leiternfüsse/Rollen:
Vollständigkeit/Befestigung
Abnutzung/Korrosion
Funktionsfähigkeit
Zubehör (z.B. Holmverlängerung,Fussverbreiterung/Wandabstützung):
Vollständigkeit/Befestigung
Kennzeichnung:
Betriebsanleitung ( Piktogramm)
Leitern, Tritte und Fahrgerüste sind technische Arbeitsmittel und stellen eine Gefahrenquelle dar. In §5 Betriebssicherheitsverordnung heisst es beispielsweise:
Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung
sicher sind.
In § 14 der Betriebssicherheitsverordnung wird genauer auf die Prüfung der Arbeitsmittel eingegangen.
Laut den DGUV Informationen (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine von Ihm beauftragte und befähigte Person
Leitern, Tritte und Gerüste regelmässig auf ordnungsgemässen Zustand prüft.
Grüne Gefahrenstufe: erfordert nur eine Überwachung
Orangene Gefahrenstufe: gefährliche Beschädigung, die baldmöglichstes Handeln erfordert.
Rote Gefahrenstufe: sehr schwere Beschädigung, die umgehendes Handeln erfordert
Jegliches am Boden bzw. am Regal angeschlossenes mechanisches Führungssystem ist als Teil der Anforderungen an die Regalinspektion zu betrachten.
Die Inspektion von elektrischen Systemem, wie z.B. Induktionsschleifen, die sich in oder auf dem Boden befinden, ist jedoch als Teil der Anforderungen an die
Förderzeuginspektion zu betrachten.
Während der Wartung und Reparatur muss überprüft werden, ob die notwendigen Sicherungsteile vorhanden sind.
Fehlende Sicherungsteile müssen sofort ersetzt werden, um ein unbeabsichtigtes Lösen Der Träge zu vermeiden.
Ein Vorrat an Träger-Sicherungsteilen ist im Betrieb aufzubewahren.
Über ein Managementkontrollverfahren muss ein Prüfbericht übe den Regalschaden angefordert werden, damit Wege eingeleitet werden können, um die Regalbereiche der roten Gefahrenstufe zu isolieren und zu sichern. Danach ist das Reparaturverfahren einzuleiten.
Bei jeglichem Schaden müssen die potentiellen Ursachen des Problems untersucht werden, damit das Problem und eine Wiederholung der Schäden reduziert oder beseitigt werden kann. Geeignete Maßnahmen sind entsprechend vorzunehmen.
Sobald ein Sicherheitsproblem oder Schaden von irgendeiner Person festgestellt wird, muss der Sicherheitsbeauftragte sofort informiert werden.
Der Benutzer der Lagereinrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Personen, die in der Nähe der Einrichtungen arbeiten.
Er ist verantwortlich für den sicheren Betriebszustand der benutzten Einrichtungen.
Anweisungen über die zulässige Belastung sind an markanter Stelle auf oder neben der Lagereinrichtung anzuzeigen. Sie müssen gut sichtbar, in haltbarer Form und in der
Landessprache sein. Wo erforderlich sollte die Anweisung so ausgelegt sein, dass sie auch von Personen mit unzureichender Kenntnis der Landessprache verstanden werden können.
Die Berechnung der sicheren Tragfähigkeit der Lagereinrichtung beruht auf der Annahme fachgerechter Praxis bei der Ein- und Auslagerung der Ladeeinheiten.
Taschenlampe, Zollstock, Schutzweste, Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Schreibequipment.
Untersuchen der Stützen, Versteifungselemente und Träger auf Schäden durch Stosseinwirkung
Prüfen der Regalstützen auf lotrechten Stand und ob Sie mit einem Anfahrschutz versehen sind
Begutachtung des Zustandes sowie der Wirksamkeit aller Bauteile des Regals, vor allem Fußplatten, Träger, Stützen und Sicherungsstifte
Überprüfung der Lagerplätze auf Überlastung
Kontrolle der Schweißnähte sowie des Grundmaterials auf Risse und Rostbildung.
Überwachung des Zustandes des Gebäudebodens.
Kontrolle der Verteilung der Lasten
Prüfen, ob die Belastungshinweise angebracht sind.
Kontrolle der Verkehrswege
Diese Inspektion ist von fachkundigen Personen und im Abstand von maximal 12 Monaten durchzuführen.
Der Sicherheitsbeauftragte muss dafür Sorge tragen, dass diese Kontrollen in der Regel wöchentlich durchgeführt wird.
Andere zeitliche Abstände sind basierend auf der Gefährdungsanalyse ebenfalls möglich. Normalerweise werden sich die Kontrollen auf die Bereiche der Regale, an denen Schäden
bzw. Mängel am ehesten zu erwarten sind, beschränken. Darunter versteht man vor allem die Teile einer Lagereinrichtung, die sich vom Boden aus bis etwa in Sichthöhe befinden. Von jeder Kontrolle ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen und aufzubewahren, z.Bsp. in Form einer einfachen Checkliste.
Festlegung von gezielten Maßnahmen, die u.a. der Nutzungssicherheit von Lagereinrichtungen und Lagergeräten dienen.
Es handelt sich um eine selbsttragende eigenständige Stahlbaukonstruktion.
Es handelt sich um ein Hochragellager mit mehreren Ebenen. Die eingebauten Geschossböden besitzen u.a. Laufgänge und sind mit Treppen oder Leitern miteinander verbunden.
Bei diesem Regaltyp werden die zu lagernden Güter hintereinander auf zwei durchgehenden Auflagen, die in ihren Abmassen der Tiefe des Regals entsprechen, abgestellt.
Dieser Regaltyp dient der Lagerung von Langgut (z.B. Rohre).
Dieser Regaltyp dient zur Lagerung von Gütern, welche sich auf Flach- oder Sonderpaletten oder in Stapelbehältern befinden.
Dieser Regaltyp ist sehr weit verbreitet und universell einsetzbar, um unpalettierte Güter jeglicher Art und beliebiger Menge zu lagern.
Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale, mehrgeschossige Regaleinrichtungen.
Als Lagereinrichtungen werden ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke bezeichnet.
BGR 234, DIN EN 15635, Betriebssicherheitsverordnung.
Es ist vorgeschrieben, dass Lagereinrichtungen kontinuierlich inspiziert und auf Schäden hin untersucht werden müssen.
Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Mitarbeiter und sollen weitestgehend sicherstellen, dass die Beschäftigten in diesen Bereichen durch defekte Einrichtungen, Geräte oder Hilfsmittel nicht zu Schaden kommen.
Gesamte Last, die von allen Elementen der Hauptlastträger getragen wird.
Von der Lagerleitung beauftragte Person, verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Lagersystems.
Lagerplätze am Ende eines Regalgangs, die als Schnittstelle zwischen unterschiedlichen Arten von Fördermitteln dienen.
Hinterer Sicherheitsanschlag zur Vermeidung von Zusammenstössen durch Fehlbedienung einer Palette bzw. ihre Ladung mit anderen Lasten oder Einrichtungseilen beim Absetzen der Palette in das Regalfach.
Hinterer Pufferanschlag, der als Positionierungshilfmittel für Gabelstaplerfahrer zur Erleichterung der Einlagerung von Ladeeinheiten in die richtige Endposition im Regal festgelegt wird.
Mechanische Einrichtung, mit der die zu lagernde Ladeeinheit befördert wird.
Hilfsmittel zum Transportieren von Ladegut durch Fördermittel, z.B. Paletten, Container, Behälter, Kästen, Fässer
Ein- oder Auslagern einer Palette mit einem Gabelstapler, dessen Wenderadius oder Gabellänge größer als die Gangbreite ist, sodass während des Wendens zur Ein-oder Auslagerung einer Paletten, ein Teil der entsprechenden Palettenlagerfläche von der Staplergabel beansprucht wird.
Person, die durch Ausbildung und Qualifikation kompetent für den Zusammenbau auf Aufbau des Regals am vorgesehenen Standort ist.
Bodenkonstruktion, auf der die Einrichtung aufgestellt wird und an der sie befestigt wird, um eine Verankerung und Stabilität zu bieten.
Gesamtes zugelassenes Gewicht sämtlicher Ladeeinheiten, das durch die am Rahmen angebrachten Bauteile auf den Rahmen übertragen wird.
Palettenregaleinrichtung als Schmalgangsystem, bedient von einem schienengeführten, vom Regal abgestützten Regalförderzeug.
Person, die durch Ihre Ausbildung, Erfahrung und Erziehung das Wissen besitzt, die Aufgabe wirkungsvoll und sicher durchzuführen.
Masse, das von einer Seite in einem Fach des Palettenregals oder Fachbodenregals gelagert werden kann.
Zulässiges Gesamtgewicht sämtlicher Ladeeinheiten in einem Regalfeld, wobei etwaige Ladeeinheiten, die auf dem Betonboden des Feldes gelagert werden können,
ausgeschlossen sind.
Zulässige Belastung für den Träger, Rahmen oder Fachboden, die vom Lieferanten der Lagereinrichtung für den Benutzer angegeben auf auf dem Belastungs-warnhinweis aufgeführt ist.
Eine Stahlkonstruktion aus Rahmen und höhenverstellbaren Trägern, die so gestaltet ist, dass Ladehilfsmittel und Ladeeinheiten aufgenommen werden können.
DIN EN 15635:2009-08