Erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie-und Handelskammer nach Massgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs.1 Nr. 1

oder

Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraft-Fahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt wird.